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Impressum

Jahreshauptversammlung am 17.03.2022

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Jahreshauptversammlung des Turnverein 1865 Waibstadt e. V. am Donnerstag, den 17. März 2022 um 19:00 Uhr, laden wir alle Mitglieder und Freunde des Vereins recht herzlich ein. Auch in diesem Jahr steht die Jahreshauptversammlung noch unter dem Eindruck der Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Daher wird die Jahreshauptversammlung mit verkürzter Tagesordnung in der Stadthalle Waibstadt durchgeführt. Die Ehrungen des Vereins werden im Laufe des Sommers im Rahmen anderer Veranstaltungen des Vereins überreicht. Mit einer Neufassung der Satzung wollen wir insbesondere mit Blick auf etwaige zukünftige Online-Beschlussfassungen eine entsprechende moderne Grundlage fassen. Die Vorschläge sind auf dieser Seite nach der Tagesordnung einsehbar.

Tagesordnung

Begrüßung

Top 1 Bekanntgabe der Tagesordnung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

            Gedenkminuten für den Frieden in Europa und der Welt 

Top 2 Bericht des Vorstandsvorsitzenden 

Top 3 Grußwort von Bürgermeister Joachim Locher 

Top 4 Berichte

Top 5 Aussprache über die Berichte

Top 6 Entlastungen

Top 7 Wahlen (Vorstandsmitglieder, Schriftführer/in, Kassenwart/in, Turnräte)

Top 8 Neufassung der Satzung

Top 9 Wünsche und Anregungen

            Schlussworte

Mit besten Grüßen
Boris Schmitt
Vorstandsvorsitzender

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Satzung des Turnverein 1865 Waibstadt e.V., Waibstadt

§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet: Turnverein 1865 Waibstadt, eingetragener Verein.
Der Verein hat seinen Sitz in Waibstadt.

§ 2 Zweck
Der Turnverein mit Sitz in Waibstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zweck“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die geistige, musische und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Turnen, Spiel und Sport.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, besonders des Turnens und des Musik- und Spielmannswesens im Sinne der Satzung des Deutschen Turnerbundes, des Judo-, Winter-, und Volleyballsports nach den Richtlinien der Sportfachverbände für Judo, Ski und Volleyball. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Entschädigungen die der Gesetzgeber für den ehrenamtlichen Bereich geschaffen hat (z.B. die sogenannte „Ehrenamtspauschale“ § 3 Nr. 26 a EStG) oder Erstattungen von Aufwendungen (z.B. § 670 BGB) sind nach den Möglichkeiten der Haushaltslage des Vereins gestattet.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waibstadt zwecks unmittelbaren und ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung für die Förderung von Turnen, Sport und das Musik- und Spielmannswesen.

Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im Deutschen Turnerbund, dem Badischen Turnerbund und dem Badischer Sportbund.

Der Verein/seine Abteilungen können Mitglied in weiteren Fachverbänden werden.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Minderjährige benötigen die Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter(s).

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Vereinsveranstaltungen und Trainingsangeboten teilzunehmen. Jedes Mitglied kann sich in allen Abteilungen des Vereins betätigen, die Sonderbestimmungen der einzelnen Abteilungen sind zu beachten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern und Beginn der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Turnrat. Die Mitgliedschaft beginnt zu dem auf der Beitrittserklärung angegebenem Datum, wenn die Aufnahme vom Turnrat nicht abglehnt worden ist. 

§ 5 Austritt

Der Austritt aus dem Verein muß gegenüber dem Vorstand oder dem verantwortlichen Turnratsmitglied für Mitgliederwesen schriftlich erklärt werden. Der Austritt eines Mitglieds kann grundsätzlich nur auf das Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erklärt werden.

§ 6 Streichung und Ausschluß

Die Mitgliedschaft kann unter folgenden Voraussetzungen entzogen werden:

  1. bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags trotz Mahnung 
  2. bei Wohnsitzwechsel, wenn der neue Wohnsitz dem Verein nicht bekannt ist
  3. bei Nichteinlösung von Beitragslastschriften wegen Widerspruch 

Über die Streichung entscheidet der Turnrat. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Post gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse gesandt wird. Die Streichung wird wirksam, wenn ihr nicht innerhalb 14 Tagen schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprochen wird.

Ein Mitglied kann auf Beschluß des Turnrats ausgeschlossen werden:

            Wegen groben und nachhaltigen Verstößen gegen die Satzung oder anderer Interessen des 
            Vereins, Schädigung des Vereins oder wegen grober Pflichtverletzung. 

Dem betreffenden Mitglied ist der Beschluss des Turnrates mitzuteilen und es ist zu einer Anhörung einzuladen. Nach der Anhörung hat der Turnrat sich erneut mit dem Ausschluß zu befassen und hat zu beschließen. Die Entscheidung ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Der Beschluß des Turnrats ist endgültig. 

§ 7 Beitrag

Jedes Mitglied ist grundsätzlich beitragspflichtig.

Der Vereinsjahresbeitrag, Vereinszusatzbeiträge und Vereinssonderbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Abteilungsbeiträge werden von den Abteilungen festgesetzt und sind vom Turnrat zu genehmigen. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren erhoben. Der Turnrat ist berechtigt, in Einzelfällen den Beitrag zu stunden bzw. zu erlassen.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Verein sind:            Der Vorstand

                                               Der Turnrat

                                               Die Mitgliederversammlung

§ 10 Der Vorstand (§ 26 BGB)

Den Vorstand des Vereins bilden der Vorstandsvorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder. Die Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder ist auf zwei begrenzt.

Vertretung des Vereins:

Der Vorstandsvorsitzende und jedes weitere Vorstandsmitglied sind für sich allein vertretungsberechtigt und können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Folgende Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis, sie beschränkt die Vertretungsmacht der weiteren Vorstände nicht: Ein weiteres Vorstandmitglied vertritt den Verein nur, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist. Als nächster vertritt den Vorsitzenden das dienstältere Vorstandsmitglied. 

Geschäftsführung

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins selbstständig, soweit er nicht durch die Satzung, Beschlüsse des Turnrats oder der Mitgliederversammlung in seiner Tätigkeit beschränkt oder an deren Weisung gebunden ist. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht per Satzung einem anderem Gremium zugeordnet werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die vom Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom Stellvertreter formlos einberufen werden. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten. Eine Einberufungsfrist von 3 Tagen ist einzuhalten.

Mitglieder des Turnrats können mit eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 11 Der Tunrnrat

Der Turnrat setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern des Vorstands
  2. Schriftführer/in und Kassenwart/in, 
  3. weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Turnratsmitgliedern mit definierten Aufgabenbereich
  4. den Fachwarten der einzelnen Abteilungen
  5. dem/r Vereinsjugendleiter/in 
  6. aus Vertretern der Mitglieder (Turnräte)

Der Turnrat wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung muß mindestens 3 Tage vor der Sitzung erfolgen. 

Aufgaben der Turnratsmitglieder:

  • Aufgabe aller Turnratsmitglieder ist die Mitarbeit bei der Durchführung von Beschlüssen.
  • Der/die Schriftführer/in führt Protokoll bei Versammlungen des Turnrats und der Mitgliederversammlung. 
  • Der/die Kassenwart/in erledigt die Finanzgeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.
  • Die Abteilungsleiter leiten ihre Abteilungen fachlich selbständig. Sie entschieden über die Zuordnung der Aktiven zu Leistungs- und Übungsgruppen innerhalb ihrer Abteilungen.

Aufgaben des Turnrats:

  • Beratung und Beschlußfassung von Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand alleine beschlossen werden oder durch Satzung oder Gesetz von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind. 
  • Er beschließt über Beitritte zu Fachverbänden.
  • Er kann Geschäftsordnungen erstellen. 
  • Er hat der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder zu machen.
  • Weitere zu wählende Turnratsmitglieder mit Aufgabenbereich (z.B. Turnrat für das Mitgliederwesen) schlägt der Turnrat und/oder der Vorstand der Mitgliederversammlung vor und definiert den Aufgabenbereich.   
  • Der Turnrat legt fest, wie viele Vertreter der Mitglieder (§ 10 f) bei der nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen sind. In der Regel sollen dies nicht weniger als acht und nicht mehr als 12 sein. 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst bis zum 31. Mai des Jahres. Eine Versammlung ist zu berufen, wenn dies 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder unter Angaben von Gründen fordert. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe im amtlichen Mittelungsblatt der Stadt Waibstadt erfolgen. Tagesordnungspunkte, über die Beschluss gefasst werden soll, müssen aufgeführt werden. 

Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und zur Versammlung auszulegen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

  • Wahl bzw. Bestätigung der Vereinsorgane lt §13 dieser Satzung.
  • Wahl auf die Dauer von zwei Jahren von mindestens zwei Kassenprüfer. Diese haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes und des Turnrates.
  • Erteilung von Weisungen an die Vereinsorgane.
  • Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ (dreiviertel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

§ 13 Wahlen und Beschlussfassung

Bei allen Wahlen und Beschlußfassungen aller Vereinsorgane werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. 

Bei Beschlüssen des Vorstandes, des Turnrats und der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder Satzung keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Aktives Wahlrecht, das persönlich wahrzunehmen ist, haben alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Wählbar sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Kann ein Bewerber für ein Amt bei der Wahl nicht persönlich anwesend sein, so kann er nur gewählt werden, wenn dem Vorstand eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass er im Falle einer Wahl das Amt annehmen wird. 

Die zu Wählenden sind auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen. 

Wird ein Amt im Vorstand (§ 10) oder Turnrat (§ 11 b, c, d und f) bei der Mitgliederversammlung/Vereinsjugendversammlung nicht besetzt oder scheidet ein Mitglied dieser Vereinsorgane während der Amtsperiode aus, so kann der Turnrat das Organmitglied für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung/Vereinsjugendversammlung bestellen. 

Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag des Turnrats einzeln gewählt. Erhält ein Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so können aus der Versammlung weitere Vorschläge gemacht werden. 

Die Fachwarte werden auf Vorschlag ihrer Abteilungen vom Vorstand berufen. Sie bleiben bis auf Widerruf im Amt. 

Der/die Vereinsjugendleiter/in wird in der Vereinsjugendversammlung gewählt. Weiteres regelt die Jugendordnung.

Die zu wählenden Ämter sind mit einfacher Mehrheit zu wählen. Über das Wahlverfahren entscheidet der Wahlleiter. 

§14 Online-Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von §32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann der Turnrat nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  2. Der Turnrat regelt in einem solchen Fall in einer entsprechenden Wahlordnung für Online-Mitgliederversammlungen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. 

In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten. 

  1. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Turnrat zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
  2. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse sowie Turnratssitzungen und Turnratsbeschlüsse entsprechend.
  3. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten entsprechend auch für Leitungsgremien der Abteilungen.

§ 15 Beurkunden der Beschlüsse

Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Abteilungen

Innerhalb des Vereins können nach sachlichen Erfordernissen Abteilungen (unselbständige Untergliederungen) eingerichtet werden. 

Personen, die einer Abteilung beitreten, müssen Mitglied im Turnverein sein. Mit der Auflösung der „Mitgliedschaft“ in einer Abteilung erlischt die Mitgliedschaft im Verein nicht. 

Die Jugendabteilung ist der Zusammenschluss aller Jugendlichen des Vereins. Das Weitere regelt eine Jugendordnung, Einrichtung und Auflösung von Abteilungen genehmigt der Turnrat.

Aufgaben, Rechte und Pflichten der Abteilungen innerhalb des Vereins regelt eine Geschäftsordnung.

§ 17 Haftungsbeschränkung

Der Turnverein haftet seinen Mitgliedern im Umfang der vom Landessportbund abgeschlossenen Versicherung.

Der Verein haftet nicht für Kassen, die nicht als Nebenkasse oder Abteilungskasse anerkannt sind.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann den Verein auflösen. Hierzu ist die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

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Satzung vom 31. März 1979 mit Änderungen vom 24.03.1984, 28.03.1992, 14.03.1998 und 15.03.2018

Angenommen: 17.03.2022

Unterschriften

Boris Schmitt

Jens Finger

Ingo Liche